Seit dem 23.12.2025 gilt die neue Fassung des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG).
Eine wesentliche Änderung betrifft den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 6 HGastG: Nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen sind von der Pflicht zur Gaststättenanzeige befreit. Für gewerbliche Veranstalter bleibt die Anzeige weiterhin erforderlich.
Dies bedeutet, dass insbesondere Vereine, Fördervereine, Feuerwehren und vergleichbare Organisationen künftig keine Gaststättenanzeige mehr stellen müssen. Damit entfällt zugleich die bisher erhobene Verwaltungsgebühr.
Diese gesetzliche Neuregelung dient ausdrücklich dem Bürokratieabbau sowie der Stärkung des Ehrenamtes.
Der Gemeindevorstand beabsichtigt daher, die Anzeigepflicht für entsprechende Veranstaltungen im Gemeindegebiet grundsätzlich entfallen zu lassen.
Wichtige Hinweise:
Unabhängig hiervon sind weiterhin alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere:
- Jugendschutzbestimmungen
- Lebensmittelhygienevorschriften
- Brandschutzvorgaben
- Lärmschutzregelungen
Ebenso bleibt die Pflicht zur Beantragung gesonderter Genehmigungen bestehen,
z. B.:
- bei der Sperrung von Straßen oder öffentlichen Plätzen für Veranstaltungen
Für Rückfragen steht Ihnen das Ordnungsamt gerne zur Verfügung:
E-Mail: ordnungsamt@fernwald.de
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Fernwald

